Allgemeine Versicherungsbedingungen und Leistungskatalog
Bitte lesen Sie auch das «Kleingedruckte» durch. Gerne beantwortet Ihnen unsere Geschäftsführerin allfällige Fragen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Allg. Versicherungsbedingungen als PDF
1. Mitgliedschaft
Der Eintritt in die Genossenschaft erfolgt gemäss Art. 4 der Statuten.
2. Aufnahme der Pferde
Die Aufnahme eines Pferdes kann nur gestützt auf eine vorausgegangene tierärztliche Untersuchung erfolgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. Es dürfen nur gesunde Pferde in die Versicherung aufgenommen werden. Das Anmeldeformular muss vom Tierarzt und dem Eigentümer vollständig ausgefüllt werden. Die Anmeldung wird von der Geschäftsstelle überprüft. Der Vertragsabschluss kommt durch die Begleichung der Prämienrechnung zustande.
- BASIS (Lebensversicherung)
Aufnahme Pferde und Fohlen ab 1 Monat bis 15 Jahre, ab 13. Altersjahr mit einer Versicherungssumme von maximal CHF 10'000, sonst Versicherungssumme maximal CHF 18'000. Diese kann auf Gesuch hin, nach Ablauf eines Jahres, auf maximal CHF 22'000 erhöht werden. - STANDARD (erweiterte Lebensversicherung)
Aufnahme Pferde und Fohlen ab 1 Monat bis 12 Jahre, Versicherungssumme maximal CHF 18'000. Diese kann auf Gesuch hin, nach Ablauf eines Jahres, auf maximal CHF 22'000 erhöht werden. - PLUS 2000 und PLUS 5000 (Lebens- und Behandlungskostenversicherung)
Aufnahme Pferde und Fohlen ab 1 Monat bis 12 Jahre, Versicherungssumme minimal CHF 12'000 und maximal CHF 18'000. Diese kann auf Gesuch hin, nach Ablauf eines Jahres, auf maximal CHF 22'000 erhöht werden. - CARE 2000 und CARE 5000 (Behandlungskostenversicherung)
Aufnahme Pferde und Fohlen ab 1 Monat bis 12 Jahre. Das Pferd ist maximal bis zum Alter von 20 Jahren versichert.
Von der Versicherung sind ausgeschlossen:
- Rennpferde
- Pferde, welche von einer anderen Versicherung abgeschätzt oder von uns bereits entschädigt wurden.
3. Jahresprämien und Rabatte
Jahresprämien und Rabatte sind in der aktuellen Leistungsübersicht ersichtlich. Die Prämie für ein Versicherungsjahr ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung und nach einmaliger Mahnung erlischt der Versicherungsschutz. Wird ein versichertes Pferd verkauft, so kann dessen Versicherung vom neuen Besitzer mit den bis anhin gültigen Rabatt übernommen werden. Lässt der Versicherungsnehmer im gleichen Versicherungsjahr dafür ein anderes Pferd in die Versicherung aufnehmen, so wird die für das abgegangene Pferd bezahlte Prämie für das neue Pferd angerechnet. Verkauft ein Genossenschafter ein Pferd einem anderen Genossenschafter, so wird die vom Verkäufer bezahlte Prämie dem Käufer angerechnet. Eine Prämienrückerstattung findet nicht statt. Spezialversicherungen sind im Anmeldeformular ausdrücklich als solche mit genauer Angabe von Beginn und Ende derselben zu erwähnen.
4. Prämienreduktionen
Fohlen geniessen einen Prämienrabatt von 20 % bis zum Alter von 3 Jahren.
5. Trächtigkeits- und Fohlen-Todesfallversicherung
Bei versicherten Stuten ist die Trächtigkeits- und Fohlentodesfallversicherung inbegriffen, sie erstreckt sich bis 1 Monat nach der Geburt. Das Verwerfen muss von einem Tierarzt bestätigt werden. Wenn das Fohlen bei der Geburt oder im ersten Monat eingeht, muss dies ebenfalls von einem Tierarzt bestätigt werden. Die Entschädigung beträgt 20 % des Versicherungswertes der Stute, höchstens aber CHF 1'500.
6. Schadendeckung
Es gehört zur Sorgfaltspflicht, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Unfalles oder einer Erkrankung unverzüglich eine tierärztliche Behandlung auf eigene Kosten veranlasst. Nimmt ein Tierarzt ein Pferd in Behandlung, dessen Erkrankung voraussichtlich zu einer Entschädigung durch die Versicherung führen kann, so hat der Versicherungsnehmer der Geschäftsstelle sofort davon Mitteilung zu machen (per E-Mail möglich). Die Entschädigung bei Lebensversicherungen beträgt bei Unfällen und akuten Krankheiten 80 %, bei chronischen Krankheiten und Abgängen altershalber 50 % der aktuellen Versicherungssumme.
In Ausnahmefällen entscheidet die Verwaltung über die Höhe der Entschädigung. Für chronische Krankheiten und Charakterfehler, etc. beginnt der Anspruch auf Entschädigung, auch für Behandlungskosten, frühestens 2 Jahre nach der Aufnahme in die Versicherung.
Keine Entschädigungen erfolgen, wenn bestehende Gesundheitsmängel verschwiegen oder nicht wahrheitsgetreu mitgeteilt wurden oder wenn eine grobfahrlässige Handlung vorliegt. Rechnungen und Ansprüche müssen spätestens 3 Monate nach Behandlungsabschluss zusammen mit dem Schadenformular an die Geschäftsstelle eingereicht werden.
7. Wechsel des Versicherungsprodukts
Ein Wechsel des Versicherungsprodukts oder eine Änderung der Versicherungssumme ist nur per Jahresbeginn möglich. Bei einem Wechsel in eine höhere Stufe ist ein tierärztlicher Bericht beizubringen.
8. Beiträge bei Todesfall und Gebrauchsunfähigkeit
(Produkte BASIS, STANDARD, PLUS 2000 und PLUS 5000)
Die Entschädigung bei Lebensversicherungen beträgt bei Unfällen und akuten Krankheiten 80 %, bei chronischen Krankheiten und Abgängen altershalber 50 % der aktuellen Versicherungssumme.
9. Behandlungskostenbeiträge bei schweren Unfällen und Krankheiten
(Produkt: STANDARD)
Das Produkt STANDARD ist eine erweiterte Lebensversicherung für das Pferd. Diese ist für den Fall, dass bei akuten, schweren Unfällen und Krankheiten das Pferd in einem kantonalen Tierspital geheilt werden kann. Es gilt in jedem Fall ein Selbstbehalt von 50 %. Die Versicherung zahlt bis zu einem Höchstbetrag von CHF 2'000 an die Kosten der Behandlung pro Jahr/ Fall, nicht aber den Transport und das Pensionsgeld. Bei lebensbedrohlichen Zuständen ist auch die Einweisung in eine tierärztliche Klinik GST gestattet. Spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Unfall- oder Krankheitsereignis ist dies der Geschäftsstelle zu melden. Der Kostenbeitrag (max. 50 %) wird durch die Verwaltung festgesetzt.
10. Übernahme von Behandlungskosten
(Produkt: PLUS 2000 und PLUS 5000)
Das Produkt PLUS ist eine kombinierte Lebens- und Behandlungskostenversicherung für das Pferd. Für die Lebensversicherung gelten die übrigen Punkte dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Behandlungskostenversicherung umfasst bei einem Selbstbehalt von 50 % die Übernahme von maximal CHF 2'000 beim Produkt PLUS 2000 und CHF 5'000 beim Produkt PLUS 5000 pro Jahr/ Fall als Anteil an Behandlungskosten in einem kantonalen Tierspital, einer tierärztlichen Klinik GST oder bei ambulanter Behandlung durch Tierarzt. Es werden nur diejenigen Behandlungskosten übernommen, die im Leistungskatalog der Zürcher Pferdeversicherungs-Genossenschaft ausdrücklich im positiven Sinne erwähnt sind. Der Kostenbeitrag wird durch die Verwaltung festgesetzt. Der Leistungskatalog kann durch die Verwaltung bei Bedarf angepasst werden. Die aktuellste Version wird auf der Webseite der ZPG publiziert.
11. Übernahme von Behandlungskosten
(Produkt: CARE 2000 und CARE 5000)
Das Produkt CARE ist eine reine Behandlungskostenversicherung für das Pferd. Die Behandlungskostenversicherung umfasst bei einem Selbstbehalt von 50 % die Übernahme von maximal CHF 2'000 pro Jahr beim Produkt CARE 2000 und CHF 5'000 beim Produkt CARE 5000 pro Fall/ Jahr als Anteil an Behandlungskosten in einem kantonalen Tierspital, einer tierärztlichen Klinik GST oder bei ambulanter Behandlung durch Tierarzt. Es werden nur diejenigen Behandlungskosten übernommen, die im Leistungskatalog der Zürcher Pferdeversicherungs-Genossenschaft ausdrücklich im positiven Sinne erwähnt sind. Der Kostenbeitrag wird durch die Verwaltung festgesetzt. Der Leistungskatalog kann durch die Verwaltung bei Bedarf angepasst werden. Die aktuellste Version wird auf der Webseite der ZPG publiziert.
12. Schadenfall
Wenn ein Pferd mit den Produkten PLUS oder CARE versichert ist, muss eine Behandlung der Geschäftsstelle mit dem vorgesehenen Schadenformular gemeldet werden. Muss ein Pferd mit einer Lebensversicherung infolge Unfall oder Krankheit abgetan werden oder nicht mehr gebrauchsfähig ist, gilt als Grundlage immer der Versicherungswert der letzten Prämienrechnung (Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember).
Für jeden Schadenfall ist vom behandelnden Tierarzt zuhanden der Geschäftsstelle ein in allen Teilen vollständig ausgefülltes Schadenformular zu erstellen. Dazu ist das offizielle Formular zu verwenden, das bei der Geschäftsstelle oder über die Webseite bezogen werden kann. Bei Unfällen ist sofort die Geschäftsstelle zu benachrichtigen (Telefon +41 79 627 08 21 oder per E-Mail an info@zh-pferdeversicherung.ch). Das offizielle Schadenformular muss unverzüglich der Geschäftsstelle zugestellt werden.
13. Wertänderungen
Wertveränderung von jungen Pferden
In den ersten 4 Jahren wird die Versicherung den Wert von Fohlen jeweils jährlich automatisch erhöhen (jeweils um CHF 1'000), sofern der Versicherungsnehmer nicht einen anderslautenden Auftrag erteilt.
Abschreibungen
Die Versicherungssumme wird ab dem 13. Altersjahr der Pferde jährlich um je 10 % herabgesetzt. Schatzungen werden jedoch auf höchstens 50 % der über mindestens 3 Jahre dauernden Höchstversicherungssumme abgeschrieben.
14. Kündigung
Die Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer ist jeweils per 1. Januar möglich und muss bis spätestens 30. November des Vorjahres schriftlich erfolgen. Ohne Kündigung bis zu diesem Termin erneuert sich die Versicherung stillschweigend um ein weiteres Jahr.
Die ZPG kann die Versicherung beenden:
- nach einem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt,
- wenn bestehende Gesundheitsmängel verschwiegen oder nicht wahrheitsgetreu mitgeteilt wurden oder wenn eine grobfahrlässige Handlung vorliegt,
- wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die ZPG darauf verzichtet, die Prämie einzufordern,
- im Falle eines Versicherungsbetrugs oder Täuschung.
Hittnau, 16.04.2020
Leistungskatalog
für Partnerschaft PLUS 2000, PLUS 5000, CARE 2000 und CARE 5000
Die Versicherung übernimmt Behandlungskosten in direktem Zusammenhang mit:
- akuten Erkrankungen
- akuten Verletzungen
- akuten Infekten
- akuten Lahmheiten
Als Behandlungskosten werden definiert:
- Tierarzthonorare
- Medikamente
- Verbandsmaterial
- Röntgen- und Ultraschallbilder, MRI, CT
- Anfahrtspauschale bis CHF 70.—
- Notfallzuschläge bis CHF 100.—
Die Versicherung übernimmt keine Kosten im Zusammenhang mit:
- Routinebehandlungen wie z.B. Impfungen, Zahnpflege, Wurmkuren oder Futterzusätzen
- Vitamine, Satteldruckmessungen
- Routine- und Vorsorgeuntersuchungen
- Euthanasie und Abtransport
- Kastration
- Behandlungen, die nicht von einem Tierarzt durchgeführt wurden
- Transport und Pension im Tierspital
- Alternativmedizin
- Dauertherapien
Über die Kostengutsprache entscheidet die technische Kommission.
Version 3.1 März 2024